Satzung

des Vereins zur Förderung des Gasthörer- und Seniorenstudiums an der Universität zu Köln e.V.

Vorbemerkung

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/ weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung des Gasthörer- und Seniorenstudiums an der Universität zu Köln e.V.“. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1. Abgabenordnung (AO)) sowie der Volksbildung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 7 AO).
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Einrichtung von Arbeits- und Gesprächskreisen, von interdisziplinären Vortragsreihen und sonstigen studienergänzenden Veranstaltungen sowie durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsangebote und Vertretung der Interessen von Studierenden im Gasthörer- und Seniorenstudium, jeweils an der Universität zu Köln. Die Aufgaben sollen in Abstimmung und Kooperation mit der Universität zu Köln wahrgenommen werden.
    Der Vereinszweck soll ferner verwirklicht werden durch die Förderung der Kommunikation insbesondere der Gasthörer und Seniorenstudierenden (einschließlich deren Organisationen) untereinander sowie mit Gasthörern und Seniorenstudierenden anderer Universitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Aufwendungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch oder per Email unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an den Vorstand zu richten.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  3. Juristische Personen als Mitglied benennen dem Vorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter kann auch in den Vorstand gewählt werden.
    Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Vorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines in den Vorstand gewählten Vertreters.
  4. Der Vorstand kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen den Verein und seine Zwecke lediglich finanziell, nehmen aber nicht aktiv am Vereinsgeschehen teil. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Der Vorstand kann Fördermitglieder jedoch als Gäste zur Mitgliederversammlung zulassen. Der vom Fördermitglied zu zahlende Beitrag wird individuell mit dem Vorstand festgelegt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
    • durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.
    Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben.
    Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder Ordnungen begeht oder
    • in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.
      Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.
  2. Zur Antragstellung auf Ausschluss beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung).
    Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss.
  4. Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
    Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/Umlagen/weitere Pflichten der Mitglieder

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig zum 31. März jeden Jahres. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
    Einzelheiten kann eine Beitragsordnung regeln, die nicht Satzungsbestandteil ist.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    • Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben
    • den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Halbjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine Email-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der Email/des Briefes durch den Vorstand.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll außerdem durch Aushang im Schaukasten des Vereins in der Universität zu Köln und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben – (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Protokollführer ist der Schriftführer, im Verhinderungsfalle bestimmt der Vorstand ein Mitglied zum Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in einer Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann eine schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 10 % (unter Berücksichtigung etwaiger Vollmachten) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies in der Mitgliederversammlung beantragen.
  7. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit Ausnahme etwaig anwesender Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per Email), die vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 3 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
  8. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
    Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Wahl des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. In das Vereinsregister werden alle Vorstandsmitglieder eingetragen.
      Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben, wie zum Beispiel Organisation und Durchführung von Exkursionen und Gestaltung und Betreuung des Internetauftritts, besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Besondere Vertreter haben Teilnahme- und Rederecht in Vorstandssitzungen, jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
      Der Vorstand soll die Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Vorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung als dessen Nachfolger zu bestimmen.
    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht in der Stichwahl kein Kandidat eine Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidaten das Los gezogen.
    Die Vorstandsmitglieder können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.
    Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen.
    Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend dem Vorstand herauszugeben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3.
    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
    Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in der Regel monatlich per Email oder postalisch einberufen mit einer Frist von mindestens einer Woche und unter Beifügung der Tagesordnung.
    In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
    Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email. Es müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende, daran teilnehmen.
    Der Vorstand kann – auch dauerhaft – Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.
  7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren. Die Information soll zusätzlich im Schaukasten in der Universität sowie auf der Vereinshomepage bekannt gemacht werden.
  8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
  9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.
  11. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

§ 13 Beirat

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er soll Projekte anregen und den Verein bei öffentlichen Auftritten, Projekten, Ausstellungen und in seinem Vereinsleben konstruktiv begleiten.

Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die dem Gasthörer- und Seniorenstudium besonders verbunden sind. Die Beiratsmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes für 3 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung durch den Vorstand ist zulässig. Beiratsmitglieder können sowohl Vereinsmitglieder als auch Nichtmitglieder sein.

Ein Beiratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

Der Vorstand kann Beiratsmitglieder beratend zu seinen Vorstandssitzungen hinzuziehen.

Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 14 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

  1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.
    Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer (davon einen Ersatz-Kassenprüfer für den Fall, dass einer der beiden anderen Kassenprüfer sein Amt, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr ausübt/ausüben kann), die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
    Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

§ 15 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.
    Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind.
    Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Universität zu Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar mit der Auflage, die Mittel für die Förderung des Gasthörer- und Seniorenstudiums an der Universität zu Köln zu verwenden.

Ende der Satzung

Diese Satzung beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Februar 2020. Mit der Annahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung des fgs vom 29. Februar 2012 außer Kraft.

Geschäftsstelle:
fgs – Verein zur Förderung des Gasthörer- und Seniorenstudiums an der Universität zu Köln e. V.
Albertus–Magnus–Platz
50923 Köln

Internet: www.fgs-uni-koeln.de

e-Mail: vorstand@fgs-uni-koeln.de

Bankverbindung IBAN DE77 3705 0198 0014 7620 41